Vereinssatzung
§ 1 Munich-Irish-Network e.V., München
Der Verein führt den Namen „Munich-Irish-Network“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen
Sitz in München. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München einzutragen. Der Verein Munich-Irish-Network e.V. (MIN e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die:
- Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens; - Förderung von Kunst und Kultur;
- Förderung des traditionellen Brauchtums
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die jährliche Veranstaltung (inklusive Planung, Finanzierung, Organisation und Durchführung) einer Parade mit Festzug gemäß irischer Tradition nach dem Vorbild der St. Patrick’s Day Paraden in Irland mit musikalischen, sportlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Darbietungen von Teilnehmergruppen aus Irland, Bayern und weiteren (Bundes-) Ländern. Hierbei werden auftretende Künstler und mitwirkende Vereine vom MIN e.V. unterstützt.
- die Veranstaltung von Konzerten, Ausstellungen, Festen und anderen kulturellen Events, bei denen neben irischen Künstlern auch Künstler anderer Nationalitäten auftreten;
- die Veranstaltung von Events, bei denen traditionelles Brauchtum aus Irland, Bayern und weiteren (Bundes-) Ländern im Vordergrund steht. Der MIN e.V. ist Bindeglied der irischen Gemeinde in München und den verschiedenen irischen Vereinen im Umland.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, religiös sowie weltanschaulich neutral.
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
§ 7 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden (nur volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt) wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Mitglieder des Vereins sind ordentliche oder fördernde Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder beteiligen sich an der Vereinsarbeit oder betätigen sich aktiv an der Leitung des Vereins. Es gibt folgende Formen der ordentlichen Mitgliedschaft: Erwachsene, Familien (Kinder bis 25 Jahre), Azubis, Studenten, Senioren ab 65 Jahre und Schwerbehinderte; für diese Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgelegt
werden.
Fördernde Mitglieder, das können auch Institutionen sein, unterstützen die Aufgaben des Vereins durch finanzielle Zuwendungen. Sie sind zur Zahlung eines erhöhten Jahresbeitrages verpflichtet. Grundlage für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen ist die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer sowie ein Pressewart und bis zu drei Beisitzern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst und sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Beide Vorsitzenden sind alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Von der Mitgliederversammlung können bis zu vier Beisitzer für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand in der Ausübung seiner Tätigkeiten und sind stimmberechtigt.
§ 11 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, vorzugsweise im Mai. Sie beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen und muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Children for a better World e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.